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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Rechtssatz
Sollte sich im Beschwerdefall, was klar und widerspruchsfrei für den Zeitraum ab 1. Jänner 1996 festzustellen sein wird, eine ausschließliche Verwendung der Beamtin als Rechtspflegerin ergeben, wird insoweit eine Einstufung in die Funktionsgruppe 4 der Verwendungsgruppe A2 zu erfolgen haben. Der Arbeitsplatz entspräche dann nämlich der gesetzlichen Richtverwendung des zweiten Falles im Punkt 2.6.8. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979. Nur im Fall einer tatsächlich (allenfalls erst ab einem späteren Zeitpunkt) vorliegenden Mischverwendung wird deren konkreter Inhalt festzustellen und, wie bereits im ersten Rechtsgang (durch das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 97/12/0365) überbunden, auf seine Wertigkeit im Sinn des § 137 BDG 1979 zu prüfen sein. Zu der dabei konkret einzuhaltenden Vorgangsweise, die jedenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens und den Vergleich der aufzuschlüsselnden Punktewerte des Arbeitsplatzes der Beamtin mit den in Betracht kommenden gesetzlichen Richtverwendungen zu umfassen hat, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die hg. Erkenntnisse vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, und vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219, verwiesen. (Nach § 137 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 130/2003, entfällt der Vorrang ressortspezifischer Richtverwendungen beim Arbeitsplatzvergleich.)
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120001.X06Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014