RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0006

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein begründet keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung. Ein solches Verlangen löst daher auch keine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG aus. Eine Säumnisbeschwerde mit der Behauptung, die belangte Behörde sei einem Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges nicht fristgerecht nachgekommen, erweist sich daher nicht als zulässig (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel,

Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 98 zu § 73 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung, welche auch auf das hier in Rede stehende Verlangen nach tatsächlicher Überweisung eines Kostenersatzbetrages zu übertragen ist).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120006.X02

Im RIS seit

29.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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