Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73;Rechtssatz
Das Begehren nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein begründet keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung. Ein solches Verlangen löst daher auch keine Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Sinne des Art. 132 B-VG aus. Eine Säumnisbeschwerde mit der Behauptung, die belangte Behörde sei einem Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges nicht fristgerecht nachgekommen, erweist sich daher nicht als zulässig (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E. 98 zu § 73 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung, welche auch auf das hier in Rede stehende Verlangen nach tatsächlicher Überweisung eines Kostenersatzbetrages zu übertragen ist).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120006.X02Im RIS seit
29.09.2004Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012