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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Soweit die Beamtin mit ihrem Antrag auf Feststellung der A-Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes auf den auch Zulagen umfassenden Bezug (vgl. dazu § 3 Abs. 2 GehG 1956) abstellen sollte, kommt im Beschwerdefall in Verbindung mit ihrem Antrag lediglich der Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z 1 GehG 1956 (in der Fassung vor dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) bzw. § 121 Abs. 1 Z 1 GehG 1956 (in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) Bedeutung zu (im Folgenden Verwendungsgruppenzulage genannt). Die Beamtin erhält eine derartige Verwendungsgruppenzulage. Allfällige Unrichtigkeiten in der Bemessung der Verwendungsgruppenzulage, die von ihr allerdings nicht vorgebracht werden, könnten nur in einem Verfahren betreffend die Gebührlichkeit (einschließlich des Ausmaßes) dieser Zulage geklärt werden; dieses steht wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides - danach scheidet ein solcher jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen Verfahrens mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis zu entscheiden ist (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 95/12/0058) - der Zulässigkeit ihres Feststellungsantrages entgegen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120102.X04Im RIS seit
11.08.2004