RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0043

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/12/0340 E 26. Mai 2003 RS 7

Stammrechtssatz

Es steht der Dienstbehörde (oder dem von ihr beauftragten Sachverständigen) - abgesehen von der in § 137 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 getroffenen Anordnung, wonach die Bewertung zunächst anhand ressortspezifischer Richtverwendungen vorzunehmen ist - frei, welche Richtverwendungen sie zur Einordnung eines Arbeitsplatzes heranzieht. Der Einwand einer "mangelnden Vergleichbarkeit der Arbeitsplatzaufgaben" kann nicht wirksam erhoben werden (Hinweis E 25.4.2003, 2001/12/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120043.X04

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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