RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0062

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs4a idF 1998/I/123;
BDG 1979 §80 Abs9;

Rechtssatz

Die "Weiterbelassung" der Naturalwohnung bis zur Erlassung eines Entziehungsbescheides (ein solcher ist nunmehr aus dem Grunde des § 80 Abs. 4a BDG 1979 auch im Falle der Beendigung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses (den Todesfall ausgenommen) erforderlich) ist nicht als eine - gegenüber einem Nichtbeamten (sofern er nicht Hinterbliebener nach einem Beamten ist) im Übrigen auch unzulässige - Gestattung im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 aufzufassen. Vielmehr steht dem Berechtigten jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Entziehungsbescheides auf Grund des seinerzeitigen Zuweisungsbescheides ein subjektiv-öffentliches Recht auf Benützung der Naturalwohnung zu. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, dass durch diese Art der "Weiterbelassung" (durch vorläufige Nichterlassung eines Entziehungsbescheides) der Zuweisungsbescheid außer Kraft tritt oder der Entziehungstatbestand des § 80 Abs. 4a BDG 1979 gegenstandslos wird (vgl. hiezu auch die Ausführungen zum insoweit ähnlichen Tatbestand nach § 80 Abs. 5 Z. 1 BDG 1979 im hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312). Der Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 4a BDG 1979 verpflichtet die Dienstbehörde nicht, bei sonstiger Verwirkung von der ihr eingeräumten Ermächtigung zur Erlassung des Entziehungsbescheides innerhalb einer bestimmten Frist Gebrauch zu machen; vielmehr kennt § 80 Abs. 4a BDG 1979 keinen Verwirkungstatbestand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120062.X03

Im RIS seit

07.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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