RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0103

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z2.3.5 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.6 idF 1994/550;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0219 E 14. Mai 2004 RS 5 Hier ohne den vorletzten Klammerausdruck; hier: die im vorliegenden Erkenntnis genannten für einen Vergleich der dargestellten Arbeitsplätze unabdingbaren Punktezahlen werden im weiteren Verfahren nach Einholung eines geeigneten Sachverständigengutachtens zu bestimmen sein; nur wenn der in Punkten ausgedrückte Funktionswert unter dem der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 liegt, wäre neuerlich eine Feststellung im Sinn des angefochtenen Bescheides geboten; bei Erreichen zumindest der geringsten Punktezahl innerhalb der Richtverwendungen der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 wäre der Beamte hingegen in dieser Funktionsgruppe einzustufen.

Stammrechtssatz

Fallen unter die Bezeichnung der Richtverwendung mehrere konkrete Arbeitsplätze, die in der Aufgabenstellung nicht völlig ident sind bzw. waren (maßgebend ist die Aufgabenstellung am 1. Jänner 1994), dann müssen alle Arbeitsplatzbeschreibungen, die Geschäftseinteilung, die Geschäftsordnung und ähnliche Entscheidungshilfen zur Ermittlung des im Sinne der Kriterien maßgebenden Wesens der Richtverwendung herangezogen werden. Ebenso ist für die Ermittlung des gesetzlichen Funktionswertes allgemein umschriebener Richtverwendungen, die eine ganze Gruppe von Arbeitsplätzen erfassen (solche hat die belangte Behörde hier herangezogen), vorzugehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. August 2000, Zl. 98/12/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120103.X05

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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