RS Vfgh 2008/6/6 B1036/08

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Veröffentlicht am 06.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Der Antragsteller bezieht als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen iHv € 7.509,--. Darüber hinaus verfügt er über Bargeld iHv € 2.800,--, über 3 Einlagebücher mit € 9.319,29, € 5,-- und € 7.614,--, über 2 Bankkonten mit € 358,-- und € 6.186,93 und über Aktien im Wert von € 701,50. Diesem Vermögen stehen keine Schulden und Unterhaltspflichten gegenüber.

Entscheidungstexte

  • B 1036/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2008 B 1036/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1036.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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