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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des AntragstellersRechtssatz
Der Antragsteller bezieht als selbständig Erwerbstätiger ein jährliches Reineinkommen iHv € 7.509,--. Darüber hinaus verfügt er über Bargeld iHv € 2.800,--, über 3 Einlagebücher mit € 9.319,29, € 5,-- und € 7.614,--, über 2 Bankkonten mit € 358,-- und € 6.186,93 und über Aktien im Wert von € 701,50. Diesem Vermögen stehen keine Schulden und Unterhaltspflichten gegenüber.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1036.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008