RS Vwgh 2004/6/9 2004/16/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/16/0055 E 19. März 2003 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis als unabwendbar zu qualifizieren, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann; als unvorhergesehen, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und mit zumutbarer Aufmerksamkeit nicht erwarten konnte (Hinweis Stoll; BAO-Kommentar, Pkt. 4b zu § 308 BAO, S. 2983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160096.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten