RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0043

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, verwiesen, wonach für Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet sind. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe führt sodann zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen (Wissen, Denkleistung und Verantwortung) aufsummiert ergeben sodann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Darauf aufbauend wurde in diesem Erkenntnis sodann ausgesprochen, dass in dem maßgeblichen Gutachten die Einschätzung der Wertigkeit der zu vergleichenden Arbeitsplätze in der in den Gesetzesmaterialien vorgesehenen Form zu erfolgen hat. Dies erfordert eine Dartuung, wie sich die Wertigkeit aus den vorliegenden Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120043.X03

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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