RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0066

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
64/02 Bundeslehrer
64/03 Landeslehrer

Norm

BLVG 1965 §2 Abs1 idF 1984/551;
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;
GehG 1956 §61 Abs1 Z1 idF 1997/I/138;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2 Z5;
LDG 1984 §52 Abs3 idF 1998/I/123;

Rechtssatz

Der in § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 durch Verwendung des Begriffes "Unterrichtserteilung" erfolgte mittelbare Verweis auf § 2 Abs. 1 BLVG für Bundeslehrer bewirkt, dass der bei Schularbeitsfächern entstehende Mehraufwand im Wege der Anrechnung höherer Werteinheiten bei Ermittlung des Ausmaßes der (tatsächlichen) Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung Berücksichtigung findet, auch wenn diese auf Null reduziert ist. Das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0082 ging offenbar davon aus, dass diese grundlegende Wertung (Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsfächern im Rahmen des § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956) auf Landeslehrer mit der Wirkung zu übertragen ist, dass auch für diese Lehrer der mit dem Unterricht von Schularbeitsfächern verbundene Mehraufwand - ebenso wie die Unterrichtserteilung selbst - dem Grunde nach tauglich ist, zu einer Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung im Verständnis des § 61 Abs. 1 GehG 1956 beizutragen, und zwar auch dann, wenn diese auf Null reduziert ist. Die Höhe dieses Beitrages ergibt sich nach diesem Erkenntnis für Landeslehrer sodann gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes über die Reduktion der Lehrverpflichtung für den Unterricht in Schularbeitsfächern, also aus § 52 Abs. 3 LDG 1984, sodass für die Frage des Ausmaßes der Berücksichtigung von Korrekturtätigkeiten die spezifischen Wertungen des Landeslehrerdienstrechtes zur Anwendung kommen. Diese Lösung wird weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch ein Gebot der Gleichbehandlung zwischen Bundes- und Landeslehrern erzwungen. Dennoch ist der Auslegung im zitierten Vorerkenntnis der Vorzug zu geben, zumal hiedurch eine Gleichbehandlung von Landeslehrern, deren Lehrverpflichtung infolge Leitertätigkeit auf Null reduziert ist, mit anderen Landeslehrern in Ansehung der Berücksichtigung des Korrekturaufwandes für im jeweils gleichen Ausmaß unterrichtete Schularbeitsfächer gewährleistet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X05

Im RIS seit

15.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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