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63/02 GehaltsgesetzNorm
BLVG 1965 §2 Abs1 idF 1984/551;Rechtssatz
Der in § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956 durch Verwendung des Begriffes "Unterrichtserteilung" erfolgte mittelbare Verweis auf § 2 Abs. 1 BLVG für Bundeslehrer bewirkt, dass der bei Schularbeitsfächern entstehende Mehraufwand im Wege der Anrechnung höherer Werteinheiten bei Ermittlung des Ausmaßes der (tatsächlichen) Überschreitung der wöchentlichen Lehrverpflichtung Berücksichtigung findet, auch wenn diese auf Null reduziert ist. Das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0082 ging offenbar davon aus, dass diese grundlegende Wertung (Berücksichtigung des Korrekturaufwandes bei Schularbeitsfächern im Rahmen des § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG 1956) auf Landeslehrer mit der Wirkung zu übertragen ist, dass auch für diese Lehrer der mit dem Unterricht von Schularbeitsfächern verbundene Mehraufwand - ebenso wie die Unterrichtserteilung selbst - dem Grunde nach tauglich ist, zu einer Überschreitung des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung im Verständnis des § 61 Abs. 1 GehG 1956 beizutragen, und zwar auch dann, wenn diese auf Null reduziert ist. Die Höhe dieses Beitrages ergibt sich nach diesem Erkenntnis für Landeslehrer sodann gemäß § 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984 aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes über die Reduktion der Lehrverpflichtung für den Unterricht in Schularbeitsfächern, also aus § 52 Abs. 3 LDG 1984, sodass für die Frage des Ausmaßes der Berücksichtigung von Korrekturtätigkeiten die spezifischen Wertungen des Landeslehrerdienstrechtes zur Anwendung kommen. Diese Lösung wird weder durch den Gesetzeswortlaut noch durch ein Gebot der Gleichbehandlung zwischen Bundes- und Landeslehrern erzwungen. Dennoch ist der Auslegung im zitierten Vorerkenntnis der Vorzug zu geben, zumal hiedurch eine Gleichbehandlung von Landeslehrern, deren Lehrverpflichtung infolge Leitertätigkeit auf Null reduziert ist, mit anderen Landeslehrern in Ansehung der Berücksichtigung des Korrekturaufwandes für im jeweils gleichen Ausmaß unterrichtete Schularbeitsfächer gewährleistet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X05Im RIS seit
15.07.2004