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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §20b Abs6 Z2 idF 1988/288;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0291 E 19. November 2002 RS 2 (hier mit dem Zusatz: Ebenso unmaßgeblich ist die Beibehaltung eines von der Familie erhaltenen Eigenheimes; vgl. Erkenntnis vom 27. Juni 1988, Zl. 88/12/0099)Stammrechtssatz
§ 20b Abs. 6 Z. 2 GehG und die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt allein auf das Faktum des "Wohnens" ab; darauf, ob der Wohnsitz durch den Beamten neu begründet worden oder ob er seit seiner Geburt unverändert am gleichen Wohnsitz verblieben ist, kommt es nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120005.X03Im RIS seit
05.07.2004