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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1982/350;Rechtssatz
Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1986, Zl. 85/12/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 61 Abs. 1 GehG 1956 die Vergütung für Mehrdienstleistungen im Rahmen der Sonderbestimmung des GehG 1956 für Lehrer regelt. Demnach gebührt eine solche besondere Vergütung dann, wenn durch dauernde Unterrichtserteilung unter Einrechnung von Nebenleistungen das Ausmaß der Lehrverpflichtung überschritten wird. Die Lehrverpflichtung für Leiter von Berufsschulen beträgt nach § 52 Abs. 7 LDG 1984 23 Wochenstunden und gilt im (damaligen) Beschwerdefall durch die Leitertätigkeit als erfüllt. Für die Feststellung der Mehrdienstleistung des (damaligen) Beschwerdeführers folgt aus dem Zusammenhang von GehG 1956 und LDG 1984, dass jedenfalls seine zusätzlich erbrachte Unterrichtstätigkeit dieser durch Leitungstätigkeit erfüllten Lehrverpflichtung zuzurechnen ist. Für die Nebenleistung (Korrekturtätigkeit in Schularbeitsfächern) sieht § 52 Abs. 3 LDG 1984 die Verringerung der Lehrverpflichtung vor. Bei Lehrern, die nicht mit der Leitung einer Schule betraut sind, bedeutet diese Verringerung der Lehrverpflichtung als Abgeltung für Nebenleistungen, dass allenfalls von ihnen erbrachte Mehrdienstleistungen von einer niedrigeren Lehrverpflichtungsgrenze aus berechnet werden. Kann die Normalleistung des Landeslehrers, nämlich Leitung einer Berufsschule, aus dienstlichen Gründen nicht sinnvoll verringert werden, so kann auch die dem Freizeitausgleich in der Verwaltung vergleichbare Regelung des LDG 1984, nämlich Berücksichtigung der Nebenleistung durch Verringerung der Normalleistung, nicht Platz greifen. Da es aber unbestritten ist, dass der (damalige) Beschwerdeführer zusätzlich zu seiner Leitungstätigkeit als Lehrer eingesetzt wurde, dürfen - dem dem § 61 GehG 1956 zu Grunde liegenden System der Abgeltung von Mehrleistungen durch Gegenleistung folgend - auch die Nebenleistungen eines solchen Landeslehrers im Zusammenhang mit Schularbeiten nicht unberücksichtigt bleiben, sondern müssen durch Zurechnung abgegolten werden.
Ausführungen dazu, welche Bedeutung diese Rechtsansicht für den dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall hat; die Rechtslage hat sich gegenüber jener, wie sie dem zitieren Vorerkenntnis zu Grunde lag, nicht wesentlich geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X03Im RIS seit
15.07.2004