RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0001

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;

Rechtssatz

Beim Arbeitsplatz eines Beamten kommt es auf den tatsächlichen Inhalt (also die konkret zu erbringenden Tätigkeiten) an, der dann an den gesetzlichen Kriterien zu messen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1998, Zl. 97/12/0421). Dies gilt selbst dann, wenn dieser, etwa durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten, verändert worden wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120001.X01

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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