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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 1997/I/138;Rechtssatz
Die in § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 verankerte pauschale Herabsetzung der Lehrverpflichtung für alle "Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen" knüpft - anders als die im vorliegenden Erkenntnis behandelten Verminderungen derselben - nicht an die tatsächliche Erteilung von Unterricht, sondern - unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß Unterricht erteilt wird - an die Art der Führung der Berufsschule an. Der Grund für die diesbezügliche Verminderung der Lehrverpflichtung kann daher weder einer Unterrichtserteilung, noch einem sonstigen in § 61 Abs. 1 GehG 1956 genannten Fall gleichgehalten werden. § 52 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984 ist jedoch bei Berechnung der Höhe der Vergütung insoweit zu berücksichtigen, als er das "Höchstausmaß der betreffenden Lehrverpflichtung" im Verständnis des § 61 Abs. 3 GehG 1956 idF vor bzw. des § 61 Abs. 4 GehG 1956 idF nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000, um 0,25 Wochenstunden reduziert und sich solcherart zu Gunsten des an lehrgangsmäßigen Berufsschulen tätigen Lehrers auswirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120066.X06Im RIS seit
15.07.2004