RS Vwgh 2004/6/9 2002/12/0163

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §146 idF 1994/550;
BDG 1979 §146 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z13.2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.4 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.5 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.6 idF 1994/550;

Rechtssatz

Ergibt ein umfassender Vergleich, dass die Punktezahl des Arbeitsplatzes eines Beamten mit keiner Punktezahl einer geprüften Richtverwendung identisch ist, so ist die Prüfung auf die weitere Richtverwendung in dieser Funktionsgruppe auszudehnen bzw. mit den Richtverwendungen anderer Funktionsgruppen (hier: Funktionsgruppen 7, 6 usw. der Verwendungsgruppe M BO 2) fortzusetzen, bis der Arbeitsplatz des Beamten einer Funktionsgruppe - durch Abgrenzung vom oberen und unteren Rand - eindeutig zugeordnet ist. Die dabei einzuhaltende Vorgangsweise wird zweckmäßig von der Nähe der letztlich ermittelten Punktewerte abhängen. Aus der Struktur der Richtverwendungen folgt, dass das Nichterreichen der Punktezahl eines einzelnen Richtverwendungsarbeitsplatzes (etwa der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2) ohne Prüfung der weiters genannten Richtverwendungen noch nicht zur Verneinung einer Einstufung in diese Funktionsgruppe - und keinesfalls schlüssig zu einer Einstufung in die - hier durch keinerlei Vergleich abgegrenzte - Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 2 führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120163.X05

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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