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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchdie Abberufung eines leitenden Beamten einer Bundespolizeidirektionvon seiner Leitungsfunktion und Betrauung mit einer anderenLeitungsfunktionRechtssatz
Vertretbare Annahme einer Änderung des Arbeitsumfanges von mehr als 25 % durch die Wachkörperreform (SicherheitspolizeiG-Novelle 2005) sowie der ausschließlichen Befassung mit der Verwendungsänderung des Beschwerdeführers, keine Zuständigkeit zur Überprüfung des Auswahlverfahrens betreffend andere Funktionen; Organisationsänderung nicht in Hinblick auf einen persönlichen Nachteil für den Beschwerdeführer.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters durch die Aufhebung des zustimmenden Beschlusses des Dienststellenausschusses zu der allgemeinen Personalmaßnahme iSd §9 Abs2 Bundes-PersonalvertretungsG durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission.
Auch wenn bei einer allgemeinen Personalmaßnahme iSd §9 Abs2 lita Bundes-PersonalvertretungsG das Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss herzustellen ist, hat die allfällige Aufhebung dessen zustimmenden Beschlusses durch die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§41 Abs2 leg cit) nicht zur Folge, dass das Einvernehmen als nicht hergestellt anzusehen ist; es gilt vielmehr zumindest als durch tatenlosen Fristablauf hergestellt. Keine neuerliche Befassung des Dienststellenausschusses erforderlich, keine mangelnde Zustimmung des Dienststellenausschusses.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung, PersonalvertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B606.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010