RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0043

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2003/I/130 impl;
BDG 1979 Anl1 Z1.10.1 lita;
BDG 1979 Anl1 Z1.9.1 lita;

Rechtssatz

Da das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport zum maßgebenden Stichtag (1. Jänner 1994) noch nicht vorhanden war, die Verwaltungsakademie des Bundes damals jedoch eine nachgeordnete Dienststelle des Bundeskanzleramtes war, kam im Beschwerdefall als ressortspezifische Richtverwendung primär diejenige des "Mutterressorts", also des Bundeskanzleramtes, in Betracht. Das wäre also in der Funktionsgruppe A1/1 die Richtverwendung Punkt 1.10.1. lit. a der Anlage 1 zum BDG 1979 (Leiter des Hauptreferates "Regionalstatistik" der Abteilung "Umwelt" des Österreichischen Statistischen Zentralamtes), in der Funktionsgruppe A1/2 die Richtverwendung Punkt 1.9.1. lit. a (Leiter des Referates III/3a im Bundeskanzleramt - Übersetzungsdienst) gewesen. Ob eine Verletzung allein der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1, 2. Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen relevanten Verfahrensmangel begründen würde, kann im Hinblick auf die Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides im Beschwerdefall allerdings dahingestellt bleiben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219). Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass § 137 BDG 1979 in der derzeit (ab 1. Jänner 2004) geltenden Fassung (der 2. Dienstrechts-Novelle, BGBl. I Nr. 130/2003) - maßgebend also für einen neuen Bescheid - keinen primär vorzunehmenden ressortspezifischen Richtverwendungsvergleich mehr vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120043.X02

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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