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L24002 Gemeindebedienstete KärntenNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/12/0176 E 26. Juni 2002 RS 1 Hier ohne den 3. Satz; hier: der Beschwerdeführer begehrte seine Beförderung im Sinn des § 11 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 durch Verleihung einer Planstelle einer höheren Dienstklasse. Im Rahmen des vorliegenden Dienstverhältnisses ist eine im Sinne der im vorliegenden E VwGH wiedergegebenen Rechtsprechung des VwGH für das Vorliegen subjektiver Rechte notwendige "rechtliche Verdichtung" aus dem Gesetz nicht ableitbar. Dem Beschwerdeführer kam ein subjektives Recht auf Beförderung im Sinn des § 11 Abs. 1 Krnt GdBedG 1992 nicht zu.Stammrechtssatz
Grundsätzlich besteht weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch (Hinweis E VfGH 22.6.1989, VfSlg. 12102/1989 mwN). Das Gesetz gibt niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechtes durch die Dienstbehörde. Auch das BDG 1979 begründet keinen subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf die Verleihung einer Planstelle. Es besteht kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (vgl. in diesem Sinne E VwGH 10.1.1979, 2742/78, VwSlg 9734 A/1979, und 20.5.1992, 91/12/0168, 22.2.1995, 94/12/0358, und 17.5.1995, 95/12/0038). In diesem Zusammenhang hat der VwGH aber in Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung auf Grundlage neuer gesetzlicher Bestimmungen in seinem E 14.6.1995, 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass dem in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten durch Gesetz erfolgten "rechtlichen Verdichtung" ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen Fall hinsichtlich der Verwendungsgruppenzuordnung) und damit Parteistellung im Verfahren zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist aber nur dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefasst sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - andererseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich verneint wird.
Schlagworte
Dienstrecht Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120001.X01Im RIS seit
05.07.2004