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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Rechtssatz
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen Ressorts und damit verschiedenen im Ergebnis gleich bewerteten Richtverwendungen beabsichtigt hätte. Auch können niedrigere Punktezahlen in einzelnen Wertungsbereichen durch höhere Punktezahlen in anderen Gebieten ausgeglichen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120043.X08Im RIS seit
23.07.2004