RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0103

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/12/0219 E 14. Mai 2004 RS 3 Hier mit dem Zusatz: Diesem Kriterium genügt im vorliegenden Fall weder die im angefochtenen Bescheid angestellte Analyse des Arbeitsplatzes des Beamten noch jene der von der Behörde untersuchten "Vergleichsarbeitsplätze". Insbesondere fehlt jede Darstellung der der verbalen Beurteilung zu Grunde liegenden PUNKTEWERTE sowie der sich hieraus ergebenden Punkteergebnisse wie z.B. der in Punkten ausgedrückten Wertigkeit des jeweils untersuchten Arbeitsplatzes.

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. April 2003, Zl. 2001/12/0195, zunächst auf die Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 verwiesen, wonach für Zwecke der Errechnung der Stellenwerte den zunächst durch in Klammern gesetzte Schlagworte zum Ausdruck gebrachten Beurteilungen für ein Bewertungskriterium Punkte zugeordnet sind. Die Summe der Punkte für die Bewertungskriterien einer Kriteriengruppe führe sodann zu einem Teilergebnis in einer geometrischen Reihe. Die Teilergebnisse für die drei Kriteriengruppen aufsummiert ergäben sodann den in Punkten ausgedrückten Stellenwert eines Arbeitsplatzes. Darauf aufbauend wurde in diesem Erkenntnis sodann ausgesprochen, dass in dem maßgeblichen Gutachten die Einschätzung der Wertigkeit des Arbeitsplatzes IN DER IN DEN GESETZESMATERIALIEN VORGESEHENEN FORM zu erfolgen hat. Dabei ist insbesondere auch darzutun, wie sich die Wertigkeit des Arbeitsplatzes aus den vorliegenden Punkte-Teilergebnissen ergibt bzw. ob das allenfalls aus den Gesetzesmaterialien ableitbare Ergebnis, dass also die Quersumme zu bilden ist, den Methoden dieser Gutachtenserstellung entspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120103.X04

Im RIS seit

03.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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