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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs5 Z1 idF 1998/I/123;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/12/0062 E 9. Juni 2004 RS 4Stammrechtssatz
Dem Gesetz ist keine Regelung zu entnehmen, wonach der Bund Eigentümer der von ihm vergebenen Naturalwohnung sein müsse. Der Eigentumsübergang an einer Liegenschaft, auf welcher die Naturalwohnung errichtet worden ist, entfaltet daher keine Auswirkung auf das öffentlich-rechtliche Benützungsverhältnis. Damit ändert sich aber auch nichts an der Befugnis der hiefür zuständigen Dienstbehörde, die Naturalwohnung zu entziehen, mag diese auch im Eigentum eines Dritten stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2001, Zl. 2000/12/0312).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120063.X04Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013