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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Auch bei Teilzeitbeschäftigung hat die Arbeitsplatz-Bewertung nach § 137 BDG 1979 von jenem konkreten Arbeitsplatz mit den ihm zugeordneten Tätigkeiten auszugehen, den ein Beamter im Beurteilungszeitraum inne hat. Das folgt aus der Betonung der leistungsgerechten Entlohnung nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. etwa die Erläuterungen zu § 137 BDG 1979 in der RV 1577 BlgNR 18. GP). Die Bewertungskriterien des § 137 Abs. 3 BDG 1979 differenzieren nicht nach dem (quantitativen) Ausmaß der Beschäftigung auf dem zu bewertenden Arbeitsplatz. Dass die Richtverwendungen, die diese Kriterien näher konkretisieren, offenbar auf Arbeitsplätze in Vollbeschäftigung abstellen, ist daher irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003120001.X02Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014