RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 Abs2 idF 1994/550;
BDG 1979 §137 Abs3;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §244 Abs2 idF 1994/550;

Rechtssatz

Auch bei Teilzeitbeschäftigung hat die Arbeitsplatz-Bewertung nach § 137 BDG 1979 von jenem konkreten Arbeitsplatz mit den ihm zugeordneten Tätigkeiten auszugehen, den ein Beamter im Beurteilungszeitraum inne hat. Das folgt aus der Betonung der leistungsgerechten Entlohnung nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 (vgl. etwa die Erläuterungen zu § 137 BDG 1979 in der RV 1577 BlgNR 18. GP). Die Bewertungskriterien des § 137 Abs. 3 BDG 1979 differenzieren nicht nach dem (quantitativen) Ausmaß der Beschäftigung auf dem zu bewertenden Arbeitsplatz. Dass die Richtverwendungen, die diese Kriterien näher konkretisieren, offenbar auf Arbeitsplätze in Vollbeschäftigung abstellen, ist daher irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120001.X02

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten