RS Vwgh 2004/6/9 2002/12/0163

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §146 idF 1994/550;
BDG 1979 §146 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §147 idF 1997/I/061;
BDG 1979 §147 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §147 idF 2000/I/094;
BDG 1979 Anl1 Z13.2 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.3 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.4 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.5 idF 1994/550;
BDG 1979 Anl1 Z13.6 idF 1994/550;

Rechtssatz

Aus den Materialien zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 (1577 BlgNR XVIII. GP) ist abzuleiten, dass bei den Richtverwendungen davon ausgegangen wurde, dass diese die volle Breite der unterschiedlichen Stellenwerte der einer Funktionsgruppe zuzuordnenden Arbeitsplätze umfassen. Jedenfalls sollen an der oberen und unteren Schnittstelle der Funktionsgruppen Richtverwendungen angeführt sein. Das bedeutet, dass es grundsätzlich keinen punktuellen Funktionswert einer Funktionsgruppe gibt, sondern eine gewisse Breite von den durch Richtverwendungen bestimmten Funktionswerten. Die beiden Funktionswerte legen somit die Grenzen der jeweiligen Funktionsgruppe fest. Von dem Fall abgesehen, dass der Funktionswert des zu prüfenden Arbeitsplatzes den identen Funktionswert wie eine Richtverwendung aufweist, folgt hieraus, dass der Vergleich seines Funktionswertes mit nur einer im Gesetz genannten Richtverwendung einer Funktionsgruppe immer zu kurz greift. Damit wird nämlich nur eine Relation zwischen dem in Rede stehenden Arbeitsplatz und dieser einzelnen Richtverwendung, nicht aber zwischen diesem Arbeitsplatz und dem die Funktionsgruppe abbildenden Intervall hergestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002120163.X03

Im RIS seit

23.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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