RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0110

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;
BDG 1979 Anl1 Z2.3.5 litc;
BDG 1979 Anl1 Z2.4.1 lite;
BDG 1979 Anl1 Z2.5.1 litf;

Rechtssatz

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hatte nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 127/1999 zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen. (Hier: In der Anlage 1 zum BDG 1979 ist für das Bundesministerium für Inneres als Verwendung der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit verwandten Aufgaben wie des Referates I/4a (Bürgerdienst und Auskunftsstelle) genannt (Pkt. 2.5.1. lit. f). Als Richtverwendung in der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe A2 ist der Leiter einer Organisationseinheit in der Zentralstelle mit unterschiedlichen Aufgaben wie des Büros für Auswanderung und Statistik der Abteilung III/15 (Angelegenheiten der Integration und der Auswanderung von Asylwerbern) - Pkt. 2.4.1. lit. e - angeführt, als Richtverwendung der - vom Beamten angestrebten - Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A2 der Leiter einer Organisationseinheit in einer nachgeordneten Dienststelle mit komplexen Aufgaben wie des Zentralmeldeamtes der Bundespolizeidirektion Wien (Pkt. 2.3.5. lit. c der Anlage 1 zum BDG 1979).) Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden kann, wäre ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen gewesen.

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich hat nach dem Inhalt des § 137 Abs. 1 BDG 1979 zunächst mit den für das jeweilige Ressort genannten Richtverwendungen zu erfolgen (hier: Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres). Nur wenn nicht schon damit eine Bewertung und Zuordnung eindeutig vorgenommen werden kann, ist ein Vergleich mit ressortfremden Richtverwendungen - wie er nach der ab dem 1. Jänner 2004 geltenden Rechtslage wiederum ohne Einschränkungen zulässig ist - vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X03

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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