RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0102

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Beamtin, die mangels Erklärung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Funktionszulagenschema optiert hat, beantragte, ab 1. Februar 1992 die A-Wertigkeit ihres Arbeitsplatzes festzustellen. Die von der Beamtin angestrebte Feststellung wäre zum einen bloß eine Voraussetzung für ihre Überstellung in die Verwendungsgruppe A. Auf die Überstellung (einen Unterfall der Ernennung) hat sie jedoch kein subjektives Recht (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. das hg Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168). Daraus (allein) kann daher kein rechtliches Interesse an der Klärung einer (von mehreren) Voraussetzungen für eine Ernennung abgeleitet werden.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120102.X02

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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