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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0170 E 17. August 2000 RS 8(hier mit dem Zusatz: Ein Sachverständiger, dessen Gutachten nämlich approbiert wird, erstellt dieses zwar zunächst eigenverantwortlich, was jedoch nichts daran ändert, dass es die Qualität eines auch nach außen wirksamen Amtsgutachtens erst durch die Approbation erhält.)Stammrechtssatz
Ein Sachverständiger, der seine Gutachten eigenverantwortlich erstellt und nach außen zu vertreten hat, ist einem Beamten gleichzuhalten, dem eine Approbationsbefugnis im Sinne des BMG zukommt (hier in Zusammenhang mit der Einstufung des Arbeitsplatzes im Funktionszulagenschema).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X08Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009