RS Vwgh 2004/6/9 2003/12/0229

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
L22002 Landesbedienstete Kärnten
L24002 Gemeindebedienstete Kärnten
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs3 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994 §14 Abs3 idF 1997/131 impl;
DienstrechtsG Krnt 1994/GdBedG Krnt 1992 §14 Abs3 idF 1997/131;
GdBedG Krnt 1992 §29 Abs1;
GdO Allg Krnt 1998 §78 idF 2003/063;

Rechtssatz

Zu den "dienstlichen Aufgaben" im Sinn des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gehören nicht bloß die nach der Arbeitsplatzbeschreibung mit dem Arbeitsplatz jeweils verbundenen konkreten zur Erfüllung zugewiesenen Aufgaben, sondern auch das mit jedem Arbeitsplatz notwendiger Weise verbundene Bemühen, mit Mitarbeitern und Vorgesetzten eine korrekte und nach Möglichkeit unbelastete zwischenmenschliche Beziehung anzustreben und aufrecht zu erhalten, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 90/12/0125).

(hier: Gemeindebeamtin, die mit der Amtsleitung im Sinn des § 78 Krnt Allg GdO 1998 betraut war)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003120229.X04

Im RIS seit

05.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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