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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §80 Abs2;Rechtssatz
§ 80 Abs. 4a BDG 1979 nimmt - wie auch die Materialien zur Novellierung der Abs. 4a, 5 und 7a des § 80 BDG 1979 (RV 1258 BlgNr 20. GP, 46) zeigen - auf die Auflösung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, also auf die Beendigung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als Bundesbeamter Bezug. Insofern stellt der Entzug der Naturalwohnung gemäß § 80 Abs. 4a BDG 1979 gleichsam den contrarius actus zur Zuweisung gemäß § 80 Abs. 2 BDG 1979 dar, welche ihrerseits nach der zuletzt genannten Bestimmung nur an einen "Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses" zulässig ist. Mit diesem Dienstverhältnis ist ohne Zweifel das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund gemeint.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004120062.X01Im RIS seit
07.07.2004Zuletzt aktualisiert am
09.10.2013