RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0102

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 Abs5 idF 2000/I/094;
BDG 1979 §137 Abs9 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Soweit der Antrag auf Feststellung der A-Wertigkeit des Arbeitsplatzes (unbeschadet des im Antrag genannten Zeitpunktes 1. Februar 1992, der vor dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 liegt, da der Antrag den gesamten Zeitraum bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides umfasst) auch im Zusammenhang mit einer allenfalls vom Beamten beabsichtigten (späteren) Überleitung in das neue Funktionszulagenschema nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 stehen sollte, begründet das in der bloßen Optionsmöglichkeit liegende Recht allein noch kein rechtliches Interesse des Beamten auf Feststellung, welcher Funktionsgruppe sein Arbeitsplatz (im neuen System) dem Gesetz entsprechend zuzuordnen wäre. Ein solches Feststellungsinteresse wird erst durch die auf Grund einer erfolgten Option bewirkte Überleitung in das Funktionszulagenschema begründet (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1997, Zl. 96/12/0338 = VwSlg. 14746 A/1997).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120102.X05

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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