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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterinfolge Unzuständigkeit des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes zurVersetzung eines bei ihm verwendeten Beamten in den Sprengel einesanderen Oberlandesgerichtes; Zuständigkeit der Präsidenten derOberlandesgerichte im Sinne des DVG nur innerhalb ihresWirkungsbereichesRechtssatz
Gemäß §2 Abs2 zweiter Satz DVG sind die vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten nachgeordneten Dienststellen - gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden §1 Z3 DVPV-BMJ 2004 die Präsidenten der Oberlandesgerichte - "innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörden erster Instanz zuständig". Der Wirkungsbereich des Präsidenten eines Oberlandesgerichtes, hier des Oberlandesgerichtes Innsbruck, umfasst aber keinesfalls die Versetzung eines in seinem Sprengel verwendeten Beamten in den Sprengel eines anderen Oberlandesgerichtes, hier des Oberlandesgerichtes Linz, einschließlich der Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Sprengel dieses anderen Oberlandesgerichtes. Vielmehr ist für eine solche Personalmaßnahme, die notwendigerweise den Wirkungsbereich (des Präsidenten) eines Oberlandesgerichtes überschreitet und den Wirkungsbereich (der Präsidenten) zweier Oberlandesgerichte betrifft, die Bundesministerin für Justiz als (oberste) Dienstbehörde zuständig. Dass die Versetzung des Beschwerdeführers von der Justizanstalt Innsbruck zur Justizanstalt Garsten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz erfolgte, ändert daran nichts.
ebenso: E v 09.06.08, B1176/07, mit bloßem Verweis auf die vorliegende Entscheidung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, Dienstrechtsverfahren, Behördenzuständigkeit, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1108.2007Zuletzt aktualisiert am
18.08.2010