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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Es ist in Einzelfällen verfassungsrechtlich geboten, Entscheidungen, für die Behörden gemäß Art. 133. Z. 4 B-VG zuständig sind, Tribunalen im Sinne der EMRK vorzubehalten. Dies wird jedenfalls dort gelten, wo nach Art. 133 Z. 4 B-VG organisierte Behörden in "Kernbereichen" der "civil rights" im Verständnis der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entscheiden. Bedenklich wäre es vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn in derartigen Materien in einem vor einer gemäß Art. 133 Z. 4 B-VG organisierten Behörde anhängigen Mehrparteienverfahren einer Partei die Möglichkeit eingeräumt wäre, gegen den Willen anderer Parteien durch Stellung eines Devolutionsantrages den Übergang der Zuständigkeit von einem Tribunal an ein oberstes Organ der Vollziehung (welches keine Tribunalqualität besitzt) zu bewirken. Dass der Gesetzgeber des § 73 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 (welcher den Devolutionszug in den eben umschriebenen Fällen nicht ausgeschlossen hat) Derartiges anordnen wollte, ist nicht zu unterstellen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002120271.X05Im RIS seit
24.06.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008