RS VwGH Erkenntnis 2004/06/09 2004/12/0062

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Rechtssatz

Insoweit der Beamte die Auffassung vertritt, es sei zum einen durch den Verkauf der Liegenschaft, zum anderen durch Ausstellung von Mietvorschreibungen seitens der Liegenschaftseigentümerin und Bezahlung derselben durch den Beamten konkludent ein Mietvertrag zwischen ihm und der W zu Stande gekommen, so ist ihm entgegen zu halten, dass diese Frage für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 80 Abs. 4a BDG 1979 eine Naturalwohnung entzogen wurde, ohne Bedeutung ist. Die belangte Behörde war jedenfalls berechtigt, dem Beamten die Nutzung der in Rede stehenden Wohnung als Naturalwohnung auf Grund des öffentlichrechtlichen Benützungsverhältnisses zwischen ihm und dem Bund zu entziehen. Sollte dem Beamten ungeachtet der damit erfolgten Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen Benützungsverhältnisses das Recht der Nutzung der in Rede stehenden Wohnung auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Liegenschaftseigentümerin zustehen, könnte er die Gestattung der weiteren Benutzung der Wohnung auf Grund eines solchen privatrechtlichen Titels gegen die Liegenschaftseigentümerin mit gerichtlicher Klage geltend machen.

Im RIS seit
07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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