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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs1;Rechtssatz
Da sich die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandene Rechtslage im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung ALLEIN der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden RELEVANTEN Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X02Im RIS seit
03.12.2004Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009