RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0110

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §62 Abs1;
BDG 1979 §137 Abs1 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §137 idF 2003/I/130;

Rechtssatz

Da sich die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Kraft gestandene Rechtslage im Umfang des maßgebenden Verfahrensrechtes mittlerweile geändert hat, kann dahingestellt bleiben, ob eine Verletzung ALLEIN der Anordnung, (in Ermangelung der Voraussetzungen des § 137 Abs. 1 zweiter Satz BDG 1979) ausschließlich ressortspezifische Richtverwendungen heranzuziehen, einen zur Bescheidaufhebung führenden RELEVANTEN Verfahrensmangel begründen könnte. Auch die maßgeblichen Gesetzesmaterialien legen es nämlich nahe, dass zwei Richtverwendungen, die nach den gesetzlichen Kriterien gleiche Punktewerte aufweisen, im Richtverwendungskatalog derselben Funktionsgruppe zugeordnet wurden; für eine diesbezügliche Ungleichbehandlung zwischen den Ressorts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2003/12/0219).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120110.X02

Im RIS seit

03.12.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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