RS Vwgh 2004/6/9 2004/12/0006

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
B-VG Art137;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/12/0233 E 27. November 1996 RS 2Hier: Liquidierungsbegehren in Ansehung des Ersatzes näher bezeichneter Kosten.

Stammrechtssatz

Die Erledigung eines Liquidierungsbegehrens (hier: auf Auszahlung zu Unrecht einbehaltener Dienstbezüge) fällt gem Art 137 B-VG in die Zuständigkeit des VfGH (Hinweis E 17.2.1993, 89/12/0074), auch wenn dieses Liquidierungsbegehren zulässigerweise erst geltend gemacht werden kann, wenn über die Frage der Gebührlichkeit des ihm zugrundeliegenden besoldungsrechtlichen Anspruches mit (Feststellungs-)Bescheid der zuständigen Behörde abgesprochen wurde (Hinweis VfGH E 13.10.1992, B 1398/91). Über einen bloß auf Liquidierung gerichteten Antrag des Beamten selbst hat die Dienstbehörde grundsätzlich nicht bescheidförmig abzusprechen, es sei denn, der Beamte behauptet ausdrücklich die Zuständigkeit der Dienstbehörde zur bescheidförmigen Erledigung eines solchen Ansuchens. In diesem Fall ist das Liquidierungsbegehren des Beamten mangels Zuständigkeit mit Bescheid zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004120006.X01

Im RIS seit

29.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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