RS Vfgh 2008/6/9 B269/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §98, §124
PoststrukturG §17 Abs9, §17a

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichenRichter wegen gesetzwidriger Zusammensetzung derDisziplinarkommission erster Instanz bei Fassung einesVerhandlungsbeschlusses im Disziplinarverfahren gegen einen derÖsterreichischen Postbus AG zugewiesenen Beamten; keine gesetzwidrigeEinrichtung des Disziplinarsenates nach dem Poststrukturgesetz ohnerechtskundige Mitglieder

Rechtssatz

§17 Abs9 Z6 PoststrukturG ist sowohl seinem Wortlaut nach als auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien dahingehend zu verstehen, dass das Erfordernis der Rechtskundigkeit der Mitglieder der (Disziplinar-)Senate gemäß §17 Abs9 Z2 PoststrukturG nur "nach Möglichkeit" besteht und daher die Einrichtung derartiger Senate ohne rechtskundiges Mitglied nicht bedeutet, dass der Senat deshalb rechtswidrig zusammengesetzt wäre.

Auch kein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG durch die behauptete Befangenheit des Senatsvorsitzenden.

Durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid - wie dem hier vorliegenden - kann in ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als in das Gleichheitsrecht und das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht eingegriffen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Post- und Telegraphenverwaltung, Dienstrecht, Disziplinarrecht,Disziplinarbehörden, Behördenzuständigkeit, Kollegialbehörde,Behördenzusammensetzung, Bescheid verfahrensrechtlicher

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B269.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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