RS Vwgh 2004/6/9 2004/16/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
BAO §308 Abs1;

Rechtssatz

Ein zu einer Fristversäumung führender Tatsachenirrtum ist bereits dann nicht entschuldbar, wenn einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen, aber auch dem Irrenden auf Grund seiner besonderen Situation und seiner Eigenschaften eine Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Umstände so geartet gewesen sind, dass der Tatsachenirrtum nicht nur im Zeitpunkt seines Entstehens, sondern auch im jeweils entscheidenden Zeitraum (im vorliegenden Beschwerdefall innerhalb der Berufungsfrist) entschuldbar ist (Hinweis E 4.3.1986, 84/14/0064, betreffend das Vergessen einer Antragstellung im Zuge eines Todesfalles).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160096.X03

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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