Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein zu einer Fristversäumung führender Tatsachenirrtum ist bereits dann nicht entschuldbar, wenn einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Durchschnittsmenschen, aber auch dem Irrenden auf Grund seiner besonderen Situation und seiner Eigenschaften eine Aufklärung des Irrtums innerhalb des maßgeblichen Zeitraumes möglich und zumutbar gewesen wäre. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Umstände so geartet gewesen sind, dass der Tatsachenirrtum nicht nur im Zeitpunkt seines Entstehens, sondern auch im jeweils entscheidenden Zeitraum (im vorliegenden Beschwerdefall innerhalb der Berufungsfrist) entschuldbar ist (Hinweis E 4.3.1986, 84/14/0064, betreffend das Vergessen einer Antragstellung im Zuge eines Todesfalles).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004160096.X03Im RIS seit
07.07.2004