RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0102

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137 Abs9 idF 1999/I/127;
BDG 1979 §253 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;

Rechtssatz

Die Beamtin hat jedenfalls bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides mangels Erklärung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Funktionszulagenschema optiert. In dem für sie demnach maßgeblichen (alten) Dienstklassensystem gibt es keine gesetzlichen Regelungen betreffend die Arbeitsplatzbewertung. Eine darauf bezogene Feststellungsentscheidung ist im Dienstklassensystem weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (vgl. jedoch für das Funktionszulagensystem § 137 Abs. 9 BDG 1979) noch kommt eine solche nach den von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides aufgestellten Grundsätzen in Betracht. Soweit der Gesetzgeber (ausnahmsweise) subjektive Rechte des Beamten (wie z.B. besoldungsrechtliche Besserstellungen) von Umständen abhängig macht, für die die (bloß in Erlässen geregelte) Arbeitsplatzbewertung nach dem alten Dienstklassensystem eine Rolle spielt, könnte diese allenfalls in dem das subjektive Recht betreffenden Verfahren zu prüfen sein (was von der Art der Anknüpfung abhängig sein wird).(Hier: kein solcher Fall betroffen.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120102.X01

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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