RS Vwgh 2004/6/9 2001/12/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §254 Abs1 idF 1994/550;
GehG 1956 §118 idF 1994/550;

Rechtssatz

Argumentiert ein Beamter, der mangels Erklärung nach § 254 Abs. 1 BDG 1979 nicht in das neue Funktionszulagenschema optiert hat, die Feststellung der A-Wertigkeit seines Arbeitsplatzes liege in seinem rechtlichen Interesse, weil die besoldungsrechtliche Stellung an die Bewertung und Zuordnung geknüpft sei, so verkennt er, dass das Gehalt im Dienstklassensystem von der Verwendungsgruppe, der Dienstklasse und der Gehaltsstufe abhängt; die beiden ersten Elemente sind im Regelfall (von der Zeitvorrückung abgesehen, die aber gleichfalls auf einer Ernennung aufbaut) durch die Ernennung (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung) bestimmt, auf die ihm jedoch kein subjektives Recht zusteht. Das dritte Element hängt vom Vorrückungsstichtag ab, für die die "Bewertung" des innegehabten Arbeitsplatzes aber keine Bedeutung hat.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001120102.X03

Im RIS seit

11.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten