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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Wasserrechtliche Bewilligung - Der Landeshauptmann erteilte der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung einer Oberflächenentwässerungsanlage, wobei ein näher genannter Oberflächenentwässerungskanalstrang über näher bezeichnete Grundstücke verläuft, an denen der Beschwerdeführer Miteigentümer ist. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass eine allgemeine Nebenbestimmung hinzugefügt wurde; im Übrigen wurde die Berufung des Beschwerdeführers sowie dessen Antrag, der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen. Sowohl die belangte Behörde als auch die mitbeteiligte Partei zeigten in ihren Stellungnahmen auf, dass einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, zumal aus dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde hervorgeht, dass bereits aufgrund der aktuellen Situation mit Gefährdungen (Vernässung, Erosion von Grundstücken, Abfluss von Oberflächenwässern auf die Felbertauernstraße B 108 mit den daraus resultierenden Gefährdungen des Verkehrsgeschehens und Schäden für den Straßenkörper) zu rechnen sei. Ferner legte dieser Amtssachverständige in seinem Gutachten dar, es gehe aus den Projektsunterlagen nicht hervor, dass die Trasse dieser Variante im Einzugsbereich der Versorgung eines bestimmten Schlosses (durch Quellwasser) liege. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei durch Nebenbestimmungen sichergestellt, dass eine Beeinträchtigung der Wassergewinnung hintangehalten werde (Querriegel, Vorgangsweise bei der Drainagierung, Beweissicherung).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070025.A01Im RIS seit
19.10.2004