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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art2, Art3Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinanderdurch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung einergeorgischen Staatsangehörigen in ihren Heimatstaat aufgrund deslediglich pauschalen Hinweises auf die mangelnde asylrelevanteVerfolgung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat wegen ihrerjournalistischen Tätigkeit trotz erfolgter schwerer Misshandlungenwährend einer DemonstrationRechtssatz
Die belangte Behörde geht zunächst davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Journalistin arbeitete und bei einer Demonstration, über die sie berichten wollte, bewusstlos geschlagen wurde und eine Gehirnerschütterung erlitt.
In den Feststellungen zum Herkunftsstaat beschränkt sich die belangte Behörde auf drei Sätze, in denen festgestellt wird, dass in Georgien eine asylrelevante Verfolgung wegen journalistischer Tätigkeit nicht zu gewärtigen sei, sodass bei Rückkehr keine Gefahr eines Eingriffs in die Rechte nach Art2 und Art3 EMRK drohe. Auch fehle es in Georgien nicht an jedweder Lebensgrundlage.
Diese Feststellungen begründet die belangte Behörde mit Berichten über die Lage in Georgien. Diese Berichte stützen jedoch die getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht (Anführung konkreter Beispiele schwerer Übergriffe gegen Jounalisten durch die International Helsinki Federation for Human Rights, Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes).
Allgemeine Stehsätze, kein Eingehen auf die konkrete Situation, kein Begründungswert der Ausführungen in der Bescheidbegründung.
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Mißhandlung, Recht auf Leben,BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B2029.2007Zuletzt aktualisiert am
31.08.2010