RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0202

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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L85004 Straßen Oberösterreich
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §21;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §18 Abs1;

Rechtssatz

§ 18 Abs. 1 OÖ Straßengesetz 1991 stellt eine der Regelung des § 21 Bundesstraßengesetz 1971 vergleichbare Eigentumsbeschränkung über Bauverbotszonen dar, die nach Lehre und Rechtsprechung - sofern es sich nicht um gravierende Legalbeschränkungen handelt - als verfassungsrechtlich nicht bedenklich auch entschädigungslos hinzunehmen sind (vgl. hiezu Korinek-Pauger-Rummel, Handbuch des Enteignungsrechts, S. 37 und 126). Die im Beschwerdefall verweigerte Zustimmung der Straßenverwaltung zur Errichtung eines Weidezaunes unmittelbar an der Grundstücksgrenze zur Gemeindestraße der mitbeteiligten Stadtgemeinde war daher von der Behörde unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob durch den geplanten Bau iSd § 18 Abs. 1 OÖ Straßengesetz 1991 "die gefahrlose Benützbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird". Hiebei sind die im § 13 Abs. 1 O.ö. Straßengesetz 1991 angeführten Schutzgüter als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen, auf welche die Straßenverwaltung bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung von öffentlichen Straßen Bedacht zu nehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050202.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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