RS Vfgh 2008/6/9 KI-6/07 - KI-3/09

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 / Allgemeines
VfGG §15

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einesKompetenzkonfliktes mangels hinreichender Deutlichkeit

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes "nach Art138 Abs1 Z1 B-VG".

Unabhängig davon, dass der Hinweis des Einschreiters auf "Art 138 Abs1 Z1 B-VG" nicht erkennen lässt, auf welche der in Art138 B-VG geregelten Zuständigkeiten Bezug genommen wird, wird aus dem Inhalt des Antrages nicht einmal deutlich, zwischen welchen Behörden oder Gerichten im vorliegenden Fall ein Kompetenzkonflikt bestehen sollte.

Im Antrag werden das Bezirks- und das Landesgericht Feldkirch sowie der Verwaltungsgerichtshof als "beteiligte Institutionen" (im Zusammenhang mit der Versagung einer Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung) angeführt, es wird aber weder explizit behauptet noch geht aus dem Antrag implizit hervor, inwiefern diese in derselben Sache ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch genommen oder aber diese verneint hätten.

Aus dem Antrag wird weder zureichend deutlich, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gegeben sind, noch wird das konkrete Begehren des Einschreiters mit hinreichender Deutlichkeit klar.

Siehe auch KI-3/09, B v 30.11.09.

Entscheidungstexte

  • K I-6/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2008 K I-6/07
  • K I-3/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.11.2009 K I-3/09

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:KI6.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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