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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Besprechung in:RdU 2005, S. 140 bis 143;Rechtssatz
Da § 13 Abs. 8 ÖkostromG JEDERZEIT eine Überprüfungsmöglichkeit und daran anknüpfend eine Neufestsetzung vorsieht, bestehen keine Bedenken dagegen, dass auch innerhalb der im § 13 Abs. 7 ÖkostromG genannten Jahresperiode eine solche Neufestsetzung erfolgt. Der Umstand, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in seinem Bescheidspruch § 13 Abs. 8 ÖkostromG nicht als Rechtsgrundlage genannt hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, weil im Gesetz eine Grundlage für eine derartige Kürzung besteht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat wegen der Änderung des Marktpreises eine Änderung des Unterstützungstarifes vorgenommen, dazu war er in Anwendung des § 13 Abs. 8 ÖkostromG berechtigt.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050052.X04Im RIS seit
14.07.2004Zuletzt aktualisiert am
13.08.2012