RS Vwgh 2004/6/15 2004/05/0052

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Norm

AVG §59 Abs1;
ÖkostromG 2002 §13 Abs7;
ÖkostromG 2002 §13 Abs8;

Beachte

Besprechung in:RdU 2005, S. 140 bis 143;

Rechtssatz

Da § 13 Abs. 8 ÖkostromG JEDERZEIT eine Überprüfungsmöglichkeit und daran anknüpfend eine Neufestsetzung vorsieht, bestehen keine Bedenken dagegen, dass auch innerhalb der im § 13 Abs. 7 ÖkostromG genannten Jahresperiode eine solche Neufestsetzung erfolgt. Der Umstand, dass der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in seinem Bescheidspruch § 13 Abs. 8 ÖkostromG nicht als Rechtsgrundlage genannt hat, macht den Bescheid nicht rechtswidrig, weil im Gesetz eine Grundlage für eine derartige Kürzung besteht. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat wegen der Änderung des Marktpreises eine Änderung des Unterstützungstarifes vorgenommen, dazu war er in Anwendung des § 13 Abs. 8 ÖkostromG berechtigt.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050052.X04

Im RIS seit

14.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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