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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z 1 iVm (beispielsweise) §§ 66 und 67 leg. cit.) gewährleistet ist oder nicht, ist bereits vorweg im Baubewilligungsverfahren zu klären (hier: Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage sowie zum Abbruch aller bestehenden Gebäude auf einer Liegenschaft).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050196.X03Im RIS seit
09.07.2004