RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §54;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbarn (§ 6 Abs. 2 Z 1 iVm (beispielsweise) §§ 66 und 67 leg. cit.) gewährleistet ist oder nicht, ist bereits vorweg im Baubewilligungsverfahren zu klären (hier: Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage sowie zum Abbruch aller bestehenden Gebäude auf einer Liegenschaft).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Belichtung Belüftung BauRallg5/1/3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050196.X03

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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