RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0171

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs4;
LStG OÖ 1991 §14;
LStG OÖ 1991 §2 Z10;
LStG OÖ 1991 §2 Z9;
LStG OÖ 1991 §31;

Rechtssatz

Das bewilligte Vorhaben ist sowohl als Umbau, als auch als (teilweise) Umlegung der bestehenden Strasse zu qualifizieren. Der Erlassung einer Trassenverordnung bedurfte es aber gemäß § 11 Abs. 4 OÖ LStG 1991 nicht, weil die neue Straßenachse von der früheren um nicht mehr als 20 m abweicht. Dass diese Ausnahme nur für den Fall gelten sollte, wenn anlässlich der Umlegung die Straße nicht verbreitert wird, ist dieser gesetzlichen Bestimmung (und auch sonst dem OÖ LStG 1991) nicht zu entnehmen. Die Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf der ausgebauten Straße zu erwartenden größeren Verkehr sind gemäß § 14 OÖ LStG 1991 im Verfahren nach § 31 leg. cit. zu beurteilen; insoweit steht den Nachbarn auch ein Mitspracherecht im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/0097 und 2001/05/1171).

Schlagworte

Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050171.X02

Im RIS seit

09.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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