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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 40/1997 wurde mit E des VfGH vom 12. Dezember 2000, VfSlg. 16049/2000, als verfassungswidrig aufgehoben. Der VfGH sprach aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung durch den Landeshauptmann erfolgte am 5. März 2001 im LGBl. Nr. 14/2001. Auf Grund des Art. III Abs. 2 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2001 ist § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 36/2001 mit 27. April 2001 in Kraft getreten; gemäß Art. III Abs. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2001 gelten für alle zur Zeit des Inkrafttretens anhängigen Verfahren (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) "die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen". Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren war am 27. April 2001 anhängig. Dies bedeutet, dass es nach jener Rechtslage fortzuführen und zu beenden war, die vor Inkrafttreten des § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 36/2001 bestanden hat. Es war daher § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 40/1997 (bis 31. Dezember 2001) und LGBl. Nr. 14/2001 (ab 1. Jänner 2002) anzuwenden. Da der in Beschwerde gezogene Bescheid nach dem 31. Dezember 2001 erlassen wurde (anders als der mit dem Vorerkenntnis des VwGH vom 25. April 2002, Zl. 2002/05/0024, aufgehobene Bescheid), konnte er folglich nicht mehr auf § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 40/1997 gestützt werden, weil diese Bestimmung mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getreten ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050210.X01Im RIS seit
08.07.2004