RS Vwgh 2004/6/15 2004/05/0095

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §18;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0096

Rechtssatz

Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften kann ein von dem zur Vertretung nach außen Berufenen verschiedener Verantwortlicher bestellt werden, doch ändert dies nichts daran, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie die Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmbH für schuldig erkannt hat, dem Gebot des § 44a Z 1 VStG ausreichend entsprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0144). (Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Bestrafung der Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil ein von ihnen verschiedener Verantwortlicher bestellt gewesen ist.)

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050095.X03

Im RIS seit

08.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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