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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0096Rechtssatz
Für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften kann ein von dem zur Vertretung nach außen Berufenen verschiedener Verantwortlicher bestellt werden, doch ändert dies nichts daran, dass die belangte Behörde dadurch, dass sie die Beschwerdeführer als handelsrechtliche Geschäftsführer einer GesmbH für schuldig erkannt hat, dem Gebot des § 44a Z 1 VStG ausreichend entsprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/05/0144). (Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht vorgebracht, dass die Bestrafung der Beschwerdeführer deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil ein von ihnen verschiedener Verantwortlicher bestellt gewesen ist.)
Schlagworte
Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050095.X03Im RIS seit
08.07.2004