RS Vwgh 2004/6/15 2004/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1;

Rechtssatz

Einer Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, bleibt es unbenommen, diese auch nach dem Schluss der Bauverhandlung näher auszuführen, weil weder das AVG noch das NÖ LStG 1999 ein solches Hindernis vorsehen. Denn nähere Ausführungen zu bereits rechtzeitig erhobenen Einwendungen sind nicht mit dem Erheben neuer Einwendungen gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050085.X03

Im RIS seit

08.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten