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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §42;Rechtssatz
Einer Partei, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, bleibt es unbenommen, diese auch nach dem Schluss der Bauverhandlung näher auszuführen, weil weder das AVG noch das NÖ LStG 1999 ein solches Hindernis vorsehen. Denn nähere Ausführungen zu bereits rechtzeitig erhobenen Einwendungen sind nicht mit dem Erheben neuer Einwendungen gleichzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050085.X03Im RIS seit
08.07.2004Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011