RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0103

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Ob ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren als übergangen anzusehen ist, kann erst beurteilt werden, wenn feststeht, ob ihm tatsächlich Parteistellung zukommt. Da in der hier maßgeblichen OÖ BauO 1875 eine Bestimmung fehlt, wer im Baubewilligungsverfahren Nachbar ist und wem demnach in diesem Verfahren als Nachbar Parteistellung zukommt, sind als Nachbarn die Eigentümer jener Liegenschaften zu definieren, die zu der zur Verbauung vorgesehenen Liegenschaft in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass der geplante Bau oder dessen konsensgemäße Benützung Einwirkungen auf diese Liegenschaften ausüben können, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Handhabe bietet. Somit begründet bereits die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Rechtssphäre die Eigenschaft als Nachbar. Nachbar ist demnach nicht nur der Anrainer, also derjenige, dessen Grundstück mit dem zu verbauenden eine gemeinsame Grundgrenze hat (vgl. hiezu das E 27.1.2004, 2003/05/0214, mwN). Bedeutungslos für die Qualifikation einer Liegenschaft als benachbart ist die Lage von Baulichkeiten auf dieser Liegenschaft, weil auch der Eigentümer einer unbebauten Liegenschaft gegen das Vorhaben Einwendungen erheben kann, wenn durch dasselbe seine in der Bauordnung begründeten subjektiven öffentlichen Rechte verletzt werden können (vgl. hiezu E 26.4.1965, 2342/64, VwSlg 6670 A/1965). Da das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur insoweit besteht, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen (vgl. E 24.2.2004, 2001/05/1155), ist seine Parteistellung auch insoweit beschränkt, als seine durch baurechtliche Vorschriften geschützte Rechtssphäre bei Verwirklichung des Bauvorhabens beeinträchtigt werden könnte (vgl. hiezu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 42 f). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen - insbesondere den Nachbarn kein subjektives öffentliches Recht gegen die Beeinträchtigung eines Bauvorhabens durch von ihm ausgehende Immissionen zusteht -, ist daher davon auszugehen, dass die Parteistellung als Nachbar im Baubewilligungsverfahren bei einer Entfernung von mehr als 50 m vom zu verbauenden Grundstück nicht mehr gegeben ist (vgl. hiezu die bei Hauer, a.a.O., S. 40, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Schlagworte

Übergangene Partei Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050103.X01

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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