RS Vwgh 2004/6/15 2003/05/0103

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Veröffentlicht am 15.06.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
BauO OÖ 1875 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Beschwerdeführer der von der Vorstellungsbehörde getroffenen Feststellung, ihre Grundstücke seien zu den von der Baubewilligung erfassten Grundstücken zumindest 55 m entfernt, nicht entgegen getreten sind und ihre Parteistellung nur auf die mögliche Beeinträchtigung des bewilligten Bauvorhabens durch Immissionen stützen, könnte von einer Möglichkeit der Verletzung von ihren Rechten als Nachbarn und damit einer Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur dann ausgegangen werden, wenn die OÖ BauO 1875 den Schutz vor Beeinträchtigungen durch vom zu bewilligenden Bauvorhaben ausgehende Immissionen als subjektiv-öffentliches Recht normiert hätte, das auch dem besonderen Interesse der Nachbarschaft dient (vgl. hiezu das E 16.10.1973, 1141/72, VwSlg 8481 A/1973). Die OÖ BauO 1875 und ihre Nebengesetze enthalten jedoch keine Bestimmung, die den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen gewährleistet (vgl. das E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974, mit weiteren Nachweisen, und den B 26.2.1980, 2025/79).

Schlagworte

Übergangene Partei Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050103.X02

Im RIS seit

07.07.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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